Wie müssen ausländische Mitarbeitende versichert sein?
Pascal Graber, CSS-Agenturleiter Graubünden & Sarganserland, ordnet ein und erklärt, was es bei diesem Thema zu beachten gilt.
- HotellerieSuisse
- Regionen
- Zürich
- News
- Krankenversicherung
Pascal Graber, rund die Hälfte der Angestellten im Schweizer Gastgewerbe stammt aus dem Ausland. Was gilt es bezüglich Krankenversicherung besonders zu beachten?
Egal, ob eine Arbeitskraft aus einem EU- oder einem EFTA-Land eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung für max. zwölf Monate (Ausweis L) hat: Sie alle brauchen ab Datum der Wohnsitznahme eine Krankenversicherung. Bei Anmeldungen über das Meldeverfahren ist die Versicherung von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzuschliessen. Hier gilt je nach Wohnsitz die Grundversicherung oder die bilaterale Versicherung.
Gilt der Versicherungszwang auch für Arbeitskräfte, die weniger als drei Monate in der Schweiz arbeiten?
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortsprinzip. Auch Arbeitnehmende, die weniger als drei Monate hier arbeiten, brauchen deshalb eine Schweizer Krankenversicherung. Zudem müssen auch ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen.
Damit noch nicht genug: Es gibt auch noch den Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Auch hier gelten die gleichen Versicherungspflichten. Allerdings kennt die Schweiz ein so genanntes Optionsrecht für die angrenzenden Staaten wie Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich. Dieses Recht lässt es Personen mit EU-Bürgerschaft, die in diesen Ländern wohnen offen, ob sie sich im Wohnland versichern wollen oder nicht.
Was, wenn eine Arbeitskraft, die nicht angemeldet ist, vor Versicherungsbeginn erkrankt?
EU-/EFTA-Staatsangehörige haben meist einen nahtlosen Übergang Ihrer Versicherung vom Heimatland in die Schweiz und Behandlungen sind ab dem Tag der Wohnsitznahme in der Schweiz versichert. Ansonsten muss die Behandlung selbst übernommen werden. Wer jedoch von Amtes wegen einer Versicherung zugewiesen wird, muss mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen, sofern es sich um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt.
Das Thema ist komplex – wer bietet Hilfe und Orientierung?
Die Schweizer Krankenversicherer sind nicht bloss Versicherungs- sondern auch Beratungspartner. Egal, um welche Art von Beschäftigungsdauer oder Aufenthaltsbewilligung es sich handelt: Sie wissen am besten, welche Bedingungen eingehalten werden müssen. Zentral ist auch, dass Arbeitskräfte verstehen, wie das Schweizer Krankenversicherungswesen genau funktioniert, um böse Überraschungen vermeiden zu können.
Bestehen nicht häufig enorme Sprachhürden, wenn Sie entsprechende Beratungen machen?
Bei der CSS liegen Formulare in den häufigsten Sprachen von Hotelmitarbeitenden vor. Dank der Generalagenturen der CSS überall in der Schweiz können wir praktisch jede Sprachbarriere überwinden. Falls nicht, suchen wir andere Lösungen. Für die Betriebe stellt das eine enorme Erleichterung dar.
Weitere Informationen
- hotelleriesuisse.ch/de/partner-und-netzwerk/partnerschaften/premium-partner/css
- css.ch/partner/hotellerie-suisse
Die 1899 gegründete CSS ist Premium Partnerin von HotellerieSuisse. Als solche gewährt sie dank einem Rahmenvertrag Rabatte auf ausgewählte Zusatzversicherungen. Davon profitieren sämtliche Verbandsmitglieder sowie die Mitarbeitenden und deren Angehörige im selben Haushalt.

