FAQ Härtefallhilfen
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Härtefallhilfen.

FAQ Härtefälle und Covid-Kredite
Welche Neuerungen bringt die Härtefallverordnung 2022?
An den Voraussetzungen zur Anspruchsnahme eines Unternehmens ändert sich nichts gegenüber den vorigen Verordnungen.
Es können für die Monate Januar bis Juni 2022 Unterstützungsbeiträge beantragt werden. Die Beiträge zur Unterstützung der Unternehmen richten sich nach den ungedeckten Kosten im Jahr 2022. Die Obergrenzen für Unterstützungsbeiträge entsprechen ungefähr den bisherigen des Härtefallsystems.
Härtefälle aus dem vergangenen Jahr werden über die bisherige Verordnung abgedeckt. Die Frist für die Einreichung für Gesuche zum letzten Jahr wurde bis Ende Juni 2022 (statt Ende März 2022) verlängert.
Was ändert sich mit der angepassten Verordnung vom 18. Juni 2021?
Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge wird auch für kleine Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent auf 30% des Jahresumsatzes und maximal 1.5 Mio. CHF erhöht (Härtefall im Härtefall für Unternehmen mit weniger als 5 Mio. CHF Jahresumsatz).
Zudem setzt der Bund für Zusatzbelastungen der Kantone, welche durch besondere kantonale Verhältnisse entstehen, 300 Mio. CHF der sog. «Bundesratsreserve» ein. Dabei dürfen die Kantone bei diesen Zusatzbeiträgen von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Dies gilt insbesondere für die Obergrenze und die Bemessung der Hilfen. Andere gesetzliche Grundlagen müssen weiterhin zwingend angewendet werden, wie zum Beispiel die Umsatzschwelle von 40%. Der Bund finanziert diese Zusatzbeiträge ohne Beteiligung der Kantone.
Was ändert sich mit der angepassten Verordnung vom 31. März 2021?
Neu wird unter anderem zwischen kleinen (bis CHF 5 Mio. Jahresumsatz) und grossen (über CHF 5 Mio. Jahresumsatz) Unternehmen unterschieden.
Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von 5 Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit mein Betrieb anspruchsberechtigt ist?
Gemäss Gesetz liegt ein potenzieller Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz 2020 unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatz 2018 und 2019 oder desjenigen der letzten 12 Monate liegt. Zudem muss Ihr Unternehmen vor Corona «profitabel und überlebensfähig» gewesen sein und mindestens 50'000 Franken Umsatz erwirtschaftet haben, damit Sie Härtefallbeiträge beantragen können.
Grosse Unternehmen (Umsatz grösser als 5 Mio. CHF) müssen zudem bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen haben, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis.
Welche Rechtsform muss mein Unternehmen erfüllen, damit mein Betrieb anspruchsberechtigt ist?
Ihr Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen.
Ihr Unternehmen muss gegenüber dem Kanton ausserdem belegen, dass es vor dem 1. März 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder,
bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist und seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.
Was bedeutet «profitabel und überlebensfähig»?
Der Nachweis, dass ein Unternehmen profitabel und überlebensfähig ist, wird seit 13. Januar 2021 vereinfacht: Neu muss das Unternehmen nur noch belegen, dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet und dass es sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat. Die Voraussetzung zum Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge wird zudem präzisiert, um Unklarheiten im Vollzug zu beseitigen: Wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen ist, gilt die Anspruchsvoraussetzung als erfüllt.
Die geltende Fassung der Härtefallverordnung lässt nun mit Ausnahme von drei Belegen (Gründungszeitpunkt, Umsatz, Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet) Selbstdeklaration der Unternehmen zu. Sofern die Kantone nicht schärfere Vorgaben erlassen haben, genügt daher eine einfache Bestätigung des Unternehmens, dass es die anderen Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5a der Verordnung einhält, als Beleg (z.B. Ankreuzen einer entsprechenden Frage auf dem Formular und Bestätigung mit Unterzeichnung des Formulars). Im Falle der Hotellerie als fixkostenintensive Branche muss das Unternehmen bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang ein erheblicher Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert.
Seit 13. Januar 2021 entfällt zudem für jene Betriebe die Nachweispflicht, die mindestens 40 Tage behördlich geschlossen sind. Für behördlich geschlossene Restaurants gilt:
- Auf den Nachweis des Umsatzrückgangs kann verzichtet werden
- Auf den Beleg für Massnahmen zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis kann verzichtet werden
- Auf den Beleg, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein erheblicher Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, kann verzichtet werden.
Wo kann ich das Gesuch in meinem Kanton einreichen?
Unter folgendem Link finden Sie die kantonalen Kontaktstellen zu Härtefällen:
Härtefälle - Kontakstelle Kantone
Eine nützliche Übersicht mit detaillierten Infos pro Kanton stellt ausserdem die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftdirektoren zur Verfügung.
Weiterführend Informationen des Bundes finden Sie hier.
Ab wann kann ein Gesuch gestellt werden?
Die Verordnung des Bundesrates über Härtefälle 2022 trat per 8. Februar 2022 in Kraft. Die Kantone müssen die Verordnung noch umsetzen, was unterschiedlich lange dauern kann.
Die Anträge für die Monate Januar bis Juni 2022 können bis spätestens am 30. September 2022 bei den Kantonen eingereicht werden.
Welche Instanz entscheidet über mein Gesuch?
Die Gesuche werden durch die Finanzbehörde des Kantons, in denen Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat, geprüft.
Kann ich ein Gesuch nach Sparte einreichen?
Gemäss Härtefallverordnung ist es möglich, dass die Anforderungen für das Härtefallgesuch separat nach Sparte geprüft werden. So kann folglich bspw. für die F&B-Sparte/Restauration separiert von der Beherbergungssparte Antrag gestellt werden. Erfüllt die Beherbergungssparte eines Betriebs das Kriterium eines 40%-igen Umsatzrückgangs nicht, dessen Restaurationssparte jedoch schon, kann das Unternehmen für das Restaurant separat ein Härtefallgesuch stellen. Bedingung hierfür ist, dass die Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt sind.
In welcher Form erfolgen die Härtefallhilfen?
Für die Härtefälle der Jahre 2020 und 2021 können die Kantone Härtefallhilfen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen, Darlehen, Bürgschaften und/oder Garantien leisten.
Für das Jahr 2022 werden Härtefallhilfen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen geleistet. Dies wird in den jeweiligen kantonalen Verordnungen festgehalten.
Wie wird der Betrag pro Unternehmen ermittelt?
Für die Härtefälle 2020 und 2021 gilt für Darlehen, Bürgschaften und Garantien eine Maximaldauer von zehn Jahren. Sie dürfen pro Unternehmen maximal 25 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 10 Millionen betragen. Für A-fonds-perdu-Beiträge dürfen sie maximal 20 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 1 Million Franken betragen. Für grosse Unternehmen wird der Betrag mit einem Fixkostenbeitrag von 25 Prozent berechnet.
Für die Härtefälle 2022 sind A-fonds-perdu-Beiträge pro Betrieb auf maximal 9 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 450’000 Franken für kleine und 1.2 Millionen Franken bei grossen Unternehmen beschränkt. Die Höchstbeiträge für grosse Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen auf 2.4 Mio. oder sogar 10 Mio. Franken erhöht werden.
Werden andere Covid-Finanzhilfen angerechnet?
Nein, gemäss Bundesverodnung nicht, d.h., dass ein Betrieb von Härtefallhilfen profitieren kann, selbst wenn er Kurzarbeitsentschädigungen, Entschädigungen des Erwerbsausfalls und/oder Covid-Kredite bezogen hat. Die Kantone können allerdings strengere Bezugsregeln beschliessen und bspw. die Kurzarbeit anrechnen. Entscheidend ist die genaue Ausgestaltung im Sitzkanton Ihres Unternehmens.
Müssen Härtefallhilfen als Fremdkapital angerechnet werden?
Nein, gemäss bundesrätlichem Vorschlag nicht. Darlehen und Kredite, die gewährt werden, müssen für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)3 und für die Berechnung einer Überschuldung nicht als Fremdkapital eingestuft werden.
In Bezug auf die MWST werden Härtefallgelder gemäss aktueller Einstufung durch die ESTV als Subvention betrachtet. Dadurch wird der Vorsteuerabzug gekürzt.
Mein Betrieb ist in mehreren Kantonen tätig, wo stelle ich meinen Antrag?
Die Unternehmen richten ihr Gesuch an denjenigen Kanton, in welchem sie am 1. Oktober 2020 ihren statutarischen Sitz hatten (Abs. 1).
Bis wann kann mit einer Auszahlung des Geldes gerechnet werden?
Dies hängt von der Verfügbarkeit der kantonalen Gesetzesgrundlagen und der individuellen Bearbeitungszeit der jeweils zuständigen Behörde in Ihrem Kanton ab und kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genau beantwortet werden.
Welche Bedeutung haben die Fixkosten?
Für den Umfang der Härtefallhilfe wird der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten eines Unternehmens berücksichtigt. Um Überentschädigungen zu vermeiden, dürfen die Härtefallhilfen die ungedeckten Kosten des Unternehmens, d.h. die Kosten abzüglich Umsatz und erhaltener Hilfen (Kurzarbeitsentschädigung, Covid-Erwerbsersatz, usw.) nicht überschreiten. Die Umsetzung der Verordnung liegt bei den Kantonen.
Wie sieht der aktuelle Stand der Dinge in Bezug auf die Covid-Kredite aus?
Die Zinssätze der Covid-19-Überbrückungskredite werden bis Ende März 2023 nicht verändert. Diese bleiben bei 0 Prozent für Covid-19-Kredite bis zu 500'000 CHF und 0.5 Prozent für Covid-19-Kredite-Plus. Die Kredite sind innerhalb 8 Jahren zu amortisieren. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei Jahren verlängert werden. Die Einführung der Amortisation wird von der Schweizerischen Bankiervereinigung für ihre Banken per Ende März 2022 empfohlen. Dies kann jedoch von Bank zu Bank unterschiedlich sein. Nehmen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank Kontakt auf, wenn Sie einen Aufschub benötigen.