Corona-Erwerbsersatz
Wir haben für sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur EO-Entschädigung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zusammengestellt.

Im untenstehenden FAQ haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die EO-Entschädigung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zusammengestellt (Stand: 14. Dezember 2021).
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie in Ihrem Betrieb angestellt sind, eine Funktion als Gesellschafter(in) innehaben und einen Lohnausfall infolge Betriebsschliessung erleiden. Dabei ist unerheblich ob die Betriebsschliessung von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.
Wenn Sie nicht von einer Betriebsschliessung betroffen sind, haben Sie dennoch Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie einen Lohnausfall erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat mindestens 30 Prozent* tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens CHF 10'000.- betragen haben.
* Der massgebende Prozentsatz wurde vom Parlament mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 40 %, zwischen 17. September und 18. Dezember 2020 von mindestens 55 %.
Die Entschädigungen laufen grundsätzlich Ende 2021 aus, der Antrag muss bis spätestens am 31. März 2022 eingereicht werden!
Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber ab dem 17. September 2020.
Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 55 % beginnt frühestens am 17. September 2020. Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 % beginnt frühestens am 19. Dezember 2020 (massgebend ist der Umsatzrückgang für den ganzen Monat Dezember). Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 30 % beginnt frühestens am 1. April 2021.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens des Jahres 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Nein, Sie müssen dazu einen Antrag bei der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse stellen, welche Ihnen dann die Entschädigung direkt auszahlen wird.
Der Anspruch ist rückwirkend jeweils für einen oder mehrere ganze Monate geltend zu machen, in welchen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Antrag ist mit dem neuen Antragsformular «318.756 - Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020» vorzunehmen: https://www.ahv-iv.ch/corona.
Diese liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat um folgende Prozente tiefer ist als der durchschnittliche Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 resp. der tatsächlichen Dauer der Tätigkeit:
55% vom 17.09.20 bis 18.12.20
40% vom 19.12.20 bis 31.03.21
30% ab 01.04.21
Für eine Erwerbsaufnahme nach 2015 gibt es Sonderregelungen.
Totaler Umsatz 2015 bis 2019 geteilt durch 60 Monate (Bsp. 1'560'000 / 60 = 26'000)
Um den Umsatzrückgang in Prozent festzustellen, muss die Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 und dem Umsatz im Antragsmonat durch den monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 geteilt und anschliessend mit 100 multipliziert werden: Bsp. (26'000-10'000) / 26'000 x 100 = 61.54 Prozent.
Beträgt der Prozentsatz 30 Prozent und mehr (für Ansprüche ab dem 1. April 2021), besteht Anspruch auf die Entschädigung. Liegt der Prozentsatz unter 30 Prozent wird keine Entschädigung ausgerichtet, auch nicht anteilsmässig.
Der massgebende Prozentsatz wurde mehrmals angepasst: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021 wenn der Prozentsatz mindestens 40% beträgt; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020 wenn der Prozentsatz mindestens 55 % beträgt.
Die Entschädigung wird für jeden Monat ausgerichtet, in welchem der monatliche Umsatzrückgang mindestens 55 Prozent betrug. Kürzere Zeitperioden werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch ist jeweils rückwirkend für jeden Monat geltend zu machen, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, ist der Umsatz der Firma massgebend.
Sollte die Erwerbstätigkeit normal wiederaufgenommen werden, sind Sie verpflichtet dies der Ausgleichskasse zu melden, die in der Folge die Auszahlung der Entschädigung einstellt.
Bei einer erneuten Schliessungspflicht oder einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit,werden Leistungen bis maximal Ende Dezember 2021 ausgerichtet. Die Frist für die Einreichung eines Antrags läuft bis spätestens am 31. März 2022.
Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden und es können stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.
Der Anspruch endet an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 2021. Sie sind verpflichtet Ihrer Ausgleichskasse die Wiederaufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit oder eine Verbesserung des Umsatzes zu melden, welche die Entschädigung in der Folge einstellt.
Die Frist für die Einreichung eines Antrags läuft bis spätestens 31. März 2022.