Alles zu Mitarbeitenden in Quarantäne
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Mitarbeitenden in Quarantäne zusammengestellt.

Der/die Mitarbeitende hat Anspruch auf 10 Tage Lohnzahlung, welche über die Ausgleichskasse finanziert wird. Der Lohn wird zu 80% bezahlt. Der Arbeitnehmende kann sich selber an die Ausgleichskasse wenden und den Erwerbsersatz geltend machen.
Wer in ein Land fährt, nachdem dieses als Risikoland bezeichnet wurde, hat keinen Anspruch auf Lohn- und Erwerbsersatz.
Wenn sich der/die Mitarbeitende ohne behördliche Anweisung oder ärztliches Attest in Selbstisolation begibt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Quarantäne bleibt unbezahlt.
Wenn der/die Mitarbeitende nicht erkrankt ist, aber aufgrund eines Kontakts mit einer positiv getesteten Person eine behördliche oder ärztliche Quarantäne angeordnet wurde, besteht Anspruch auf Erwerbsausfall-Entschädigung. Der Arbeitnehmende kann sich selber an die Ausgleichskasse wenden und den Erwerbsersatz geltend machen.
Wenn der/die Mitarbeitende erkrankt und ärztlich krankgeschrieben ist, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 23 L-GAV.
Kurzarbeit und Quarantäne
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitsverhinderung selbstverschuldet ist. Reist ein Arbeitnehmender beispielsweise in ein von den Behörden als Risikogebiet bezeichnetes Land (siehe Länderliste des BAGs) und muss bei seiner Rückkehr in die 10-tägige Quarantäne, so handelt es sich um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung und die arbeitnehmende Person hat keinen Anspruch auf KAE.
Personen, die in ein Gebiet reisen, welches erst nach ihrer Abreise zu einem Risikogebiet erklärt wird und sich deshalb bei ihrer Rückkehr in die 10-tägige Quarantäne begeben müssen, können Anspruch auf eine KAE haben, wenn ein ärztliches oder behördliches Attest eingeholt wurde. Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht nicht anerkennt und für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn bezahlt, besteht jedoch kein Anspruch auf KAE.
Wenn die Arbeitsverhinderung nicht selbstverschuldet ist, hat der oder die unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmende Anspruch auf KAE, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und nicht eine andere Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Krankenversicherung) bereits Leistungen erbringt. Sind nicht alle Voraussetzungen für KAE erfüllt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (Corona-Erwerbsersatz, vgl. oben), wenn die Quarantäne ärztlich oder behördlich verordnet wurde. In diesem Fall kann sich der oder die Arbeitnehmende an eine AHV/IV-Ausgleichskasse wenden.