Rechtsberatung
Die Rechtsberatung steht Ihnen gerne zur Verfügung für Fragen aus dem Arbeitsrecht, dem L-GAV und für allgemeine Rechtsauskünfte.
Der Inkassodienst der Rechtsberatung hilft Ihnen weiter bei Problemen mit Schuldern aus dem In- und Ausland.
- Die Dienstleistungen der Rechtsberatung (PDF, 626 KB)
- Inkassodienst (allgemeine Geschäftsbedingungen) (PDF, 634 KB)
- Servizi della consulenza giuridica (PDF, 627 KB)
- Servizio di riscossione (condizioni generali) (PDF, 636 KB)
- HRS: neue Geschäftsbedingungen und Erhöhung der Kommissionen (PDF, 99 KB)
- HRS: Nouvelles conditions de vente et augmentation des commissions (PDF, 97 KB)
- HRS: nuove condizioni commerciali e incremento delle commissioni (PDF, 112 KB)
Rechtsfragen von A bis Z
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Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz regelt die Arbeits- und Ruhezeiten der Mitarbeitenden, die Nacht- und Sonntagsarbeit und enthält weitere Schutzbestimmungen. Diese Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind zwingend und dürfen in einem individuellen Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden.
Einen Überblick über die Bestimmungen in unserer Branche für erwachsene Arbeitnehmende finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Die Bestimmungen für Jugendliche bis 18 Jahre finden Sie unter dem Punkt Jugendschutz im Arbeitsrecht.
Das Arbeitsgesetz und die massgeblichen Verordnungen finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariates für Wirtschaft seco.
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Arbeitsverträge zum L-GAV
Hier finden Sie Musterverträge zum L-GAV in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Dateien stehen in den Formaten Word (doc) und PDF (pdf) zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auch unter dem Punkt L-GAV.
- Unbefristeter Vertrag (PDF, 73 KB)
- Befristeter Vertrag (PDF, 86 KB)
- Aushilfevertrag (PDF, 69 KB)
- Unbefristeter Vertrag (DOC, 70 KB)
- Befristeter Vertrag (DOC, 64 KB)
- Aushilfevertrag (DOC, 51 KB)
- Contrat de travail à durée indéterminée (PDF, 69 KB)
- Contrat de travail à durée déterminée / contrat saisonnier (PDF, 73 KB)
- Contrat sur la base d’un salaire horaire (PDF, 76 KB)
- Contrat de travail à durée indéterminée (DOC, 58 KB)
- Contrat de travail à durée déterminée / contrat saisonnier (DOC, 60 KB)
- Contrat sur la base d'un salaire horaire (DOC, 51 KB)
- Contratto di lavoro indeterminato (PDF, 67 KB)
- Contratto di lavoro determinato / stagionale (PDF, 71 KB)
- Contratto per impieghi irregolari con salario orario (PDF, 63 KB)
- Contratto di lavoro indeterminato (DOC, 58 KB)
- Contratto di lavoro determinato / stagionale (DOC, 58 KB)
- Contratto per impieghi irregolari con salario orario (DOC, 48 KB)
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Arbeitszeitkontrolle
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. hotelleriesuisse stellt Interessierten eine Excel-Tabelle zur Berechnung der Arbeitszeit zur Verfügung. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Arbeitszeitkontrolle nicht alle arbeitsgesetzlichen Vorschriften abdeckt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, vor dem Ausfüllen der Excel-Tabelle unsere Anleitung genau zu lesen. hotelleriesuisse hat die Excel-Version nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. hotelleriesuisse übernimmt keine Haftung für allfällige Fehler.
Softwarelösung für praxiserprobte Arbeitszeitkontrolle
Die zusammen mit der Firma Mirus entwickelte «Mirus Arbeitszeitkontrolle» ist benutzerfreundlich und effizient. Sie lässt sich auf Wunsch mit den anderen Mirus-Programmen kombinieren.
Bei Fragen hilft die Mirus Software AG unter Telefon +41 81 415 66 88.Die Anleitung zur Excel-Arbeitszeitkontrolle und die Kontrolle selbst finden Sie untenstehend.
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Adressbuchschwindel
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Alkoholgesetzgebung
Die eidgenössische Alkoholverwaltung, hotelleriesuisse und weitere Branchenvertreter haben in enger Zusammenarbeit Ausbildungsunterlagen zum Alkoholabgabeverbot an Jugendliche erarbeitet.
Die vier praxisnahen Module stellen Standards dar für alle, die beruflich mit der Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche konfrontiert sind. Sie richten sich insbesondere an Führungsverantwortliche, Mitarbeitende und Lernende im Detailhandel und im Gastgewerbe. Modul 4, Informationen für Lernende, ist Bestandteil des Unterrichtes in den Schulhotels.
- Modul 1: rechtliche Grundlagen (PDF, 2 MB)
- Modul 2: Informationen für Führungsverantwortliche (PDF, 1.5 MB)
- Modul 3: Informationen für Mitarbeitende (PDF, 1.5 MB)
- Modul 4: Informationen für Lernende (PDF, 1.5 MB)
- basi giuridiche e premesse (opuscolo in italiano) (PDF, 2 MB)
- Informazioni per i responsabili (opuscolo in italiano) (PDF, 1.5 MB)
- informazioni per i collaboratori (opuscolo in italiano) (PDF, 1.5 MB)
- informazioni per collaboratori in apprendistato (PDF, 1.5 MB)
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Annullationen
Der Vertrag zwischen Hotelier und Gast kommt zustande, wenn sich die Parteien über alle wichtigen Punkte des Aufenthaltes geeinigt haben. In der Regel ist dies mit der definitiven Reservationsbestätigung der Fall. Gäste gehen jedoch oft davon aus, dass sie Reservationen jederzeit kostenlos stornieren können. Der Hotelier sollte daher die Gäste darauf aufmerksam machen, dass bei einer Stornierung Annullationskosten entstehen.
Ausgehend vom Grundsatz «Verträge sind zu halten» hat eine einseitige Vertragsauflösung grundsätzlich Schadenersatzfolgen. Falls ein Gast den Aufenthalt annulliert, hat er dem Hotelier den durch die Annullation entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Schadensberechnung ist aber relativ schwierig, weshalb hoteleigene Annullationsbestimmungen wichtig sind. Diese berücksichtigen die hotelspezifischen Gegebenheiten wie bspw. Gästestruktur, saisonale Auslastung und Buchungsverhalten der Gäste. Eine klare schriftliche Kommunikation der Bestimmungen trägt zum kompetenten Image eines Hotels bei und hilft unliebsame Streitigkeiten zu vermeiden.
Beispiele für Annullationsbestimmungen
Die nachfolgenden Beispiele sind als Arbeitshilfe beim Ausarbeiten von hoteleigenen Bedingungen gedacht.Die Rechtsberatung übernimmt für Sie gerne auf Mandatsbasis die Ausarbeitung von Annullationsbestimmungen, die auf Ihren Betrieb zugeschnitten sind.
Annullationen aus Gründen höherer Gewalt
Falls Gäste aus Gründen höherer Gewalt nicht anreisen können und ihren Aufenthalt annullieren, ist es je nach Sachverhalt möglich, dass sie keine Annullationskosten zahlen müssen. Hier eine Zusammenstellung typischer Sachverhalte. -
Arbeitssicherheit
Die Branchenlösung Arbeitssicherheit der Hotellerie / Gastgewerbe verlangt in jedem Betrieb eine Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS). Diese Person wird in einem obligatorischen eintägigen Kurs ausgebildet. Der Kurs entspricht den Vorgaben der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und basiert auf der Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Gastgewerbe» (EKAS-Richtlinie 6508).
Weitere umfassende Informationen zum Thema Arbeitssicherheit und zu den obligatorischen KOPAS-Kursen finden Sie untenstehend.
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Ausländerrecht
Wertvolle Informationen zur Personenfreizügigkeit sowie zu den Drittstaatsangehörigen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration bfm.
Für das Gastgewerbe gibt es Ausnahmeregelungen im Bereich Fachpersonal aus Drittstaaten. Diese finden Sie unter dem entsprechenden Punkt.
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Bettwanzen
Bettwanzen sind trotz des hohen Hygienestandards im Beherbergungsgewerbe weltweit auf dem Vormarsch. Die Rückkehr der Bettwanzen ist dabei auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. hotelleriesuisse empfiehlt im Merblatt diverse Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen.
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Blacklist
Die Blacklist ist eine Datenbank, welche zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Reiseveranstaltern erstellt wird. Sie steht exklusiv nur Mitgliedern von hotelleriesuisse zur Verfügung.
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Fachpersonal aus Drittstaaten (Spezialitätenköche und Wellness)
Für die Beschäftigung von Fachpersonal aus Drittstaaten hat das Bundesamt für Migration für das Gastgewerbe Ausnahmen vom strengen Zulassungsprinzip vorgesehen. Diese sind in den Weisungen des bfm zu finden.
Branchenregelungen bestehen schon seit langer Zeit in den Bereichen Spezialitätenköche und gastgewerbliche Praktikanten. Seit 2009 gelten auch Sonderbestimmungen für Fachpersonal in Wellnesshotels, die von hotelleriesuisse klassiert werden.
Die Gesuche für Spezialitätenköche und gastgewerbliche Praktikanten müssen über die Rechtsberatung von hotelleriesuisse beim Bundesamt für Migration eingereicht werden.
Hier finden Sie die entsprechenden Auszüge aus den Weisungen.
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Funkanlagen
Drahtlose Mikrofone nutzen meist das Frequenzspektrum, darum ist in der Regel eine Konzession erforderlich. Nützlich zu wissen ist dabei Folgendes:
- Die Konzessionspflicht richtet sich nach der Frequenz und der abgestrahlten Leistung
- Es spielt keine Rolle, ob drahtlose Mikrofone im privaten oder im öffentlichen Bereich verwendet werden; in beiden Fällen muss eine Konzession beantragt werden
- Eine Konzession berechtigt zum Eigengebrauch der Anlage, wobei der Gebrauch durch Hotelgäste bspw. im Rahmen von Tagungen abgedeckt ist.
Weitere detaillierte Informationen finden sich auf dem untenstehenden Merkblatt.
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Hygieneleitlinie
Leitlinie Gute Verfahrenspraxis Hygiene (GVPL) für das Gastgewerbe
hotelleriesuisse, Cafetier Suisse und GastroSuisse haben eine Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe» (GVPL) erarbeitet. Die Leitlinie fasst die wichtigsten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zusammen und wird bei grösseren Revisionen aktualisiert werden.
Die Leitlinie muss noch durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt werden. Die Genehmigung sollte bis Ende 2011 erfolgen. Da die Leitlinie vom BAG genehmigt wird, dient sie auch den Kantonen zum Vollzug der gesetzlichen Vorgaben, so entsteht eine grössere Rechtssicherheit.
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Geldwechsel im Hotel
Jeder berufsmässige Geldwechsel ist im Grundsatz dem Geldwäscherei-Gesetz (GwG) unterstellt. Die Verordnung der Kontrollstelle über die Finanz-Intermediation im Nicht-Bankensektor hält fest, dass im Hotel nur unter folgenden Bedingungen ein Geldwechsel für Gäste zulässig ist:
- Einzelne oder mehrere miteinander verbundene Geldwechsel-Geschäfte dürfen nur bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Franken durchgeführt werden.
- Der Gesamtumsatz des Geldwechsels darf 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
- Mit dem Geldwechsel darf höchstens ein Erlös von 20'000 Franken pro Kalenderjahr erzielt werden.
Geld gegen Leistung
Dem Geldwäscherei-Gesetz nicht unterstellt ist der Tatbestand «Geld gegen Leistung». Es ist also erlaubt, einem Gast das Rückgeld in Franken auszuzahlen, wenn er die Rechnung in US-Dollar bezahlt.
Wenn ein Hotelgast hingegen vor seiner Anreise einen hohen Betrag in Fremdwährung auf ein Konto des Hotels einzahlt und diesen nicht nur zur Begleichung der Rechnung braucht, sondern auch zur Zahlung von Rechnungen an Dritte oder für Bargeld-Bezüge, liegt ein Inkassogeschäft vor. Dieses ist dem Geldwäscherei-Gesetz unterstellt. Der Hotelier müsste sich hier einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. -
Haftung des Hoteliers
Haftung des Hoteliers für die Gegenstände und Fahrzeuge der Hotelgäste
I Mitteilungspflicht des Gastes
Bei abhanden gekommenen oder zerstörten Gegenständen schreibt das Gesetz vor (Art. 489 Abs.1 OR), dass der Schaden sofort nach dessen Entdeckung dem Hotelier angezeigt werden muss.II Haftung für Gegenstände der Gäste
Eine Übersichtstabelle über die Haftung des Hoteliers finden Sie untenstehend.III Haftung für Motorfahrzeuge der Gäste
Bei der Haftung für Schäden an Motorfahrzeugen von Gästen ist ausschlaggebend, wo das Fahrzeug abgestellt wird:Hotelgarage oder geschlossener Parkplatz
Der Hotelier haftet in vollem Umfang für die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung des Fahrzeuges, wenn ihn oder sein Personal ein Verschulden trifft. Gelingt der Nachweis der Schuldlosigkeit, haftet er nur bis zum Betrag von 1000 Franken.Wird das Fahrzeug von einem Dritten oder von einem Angestellten benutzt oder entwendet, dann haftet der Hotelier aber in jedem Fall, weil er dafür verantwortlich ist, dass kein unbefugter Dritter aus der Garage fahren kann, und im anderen Fall, weil er für die Handlungen seiner Angestellten verantwortlich ist.
Betriebseigener, nicht geschlossener Parkplatz
Hier haftet der Hotelier nur als Werkeigentümer für sog. Werkmängel wie bspw. einen herabfallenden Dachziegel, der ein parkiertes Fahrzeug beschädigt. Nicht haftbar ist der Hotelier für durch andere Fahrzeuge zugefügte Schäden und insbesondere nicht für Diebstahl.Strasse
Für die von Gästen auf öffentlichen Strassen parkierten Fahrzeuge haftet der Hotelier nicht. -
Inkassodienst der Rechtsberatung
Untenstehend finden Sie nähere Angaben zum Inkassodienst der Rechtsberatung hotelleriesuisse.
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Jugendschutz im Arbeitsrecht
Für Jugendliche und Lernende gelten nach Arbeitsgesetz spezielle Schutzbestimmungen. Hier finden Sie die Broschüre der Rechtsberatung dazu sowie die Lehrlingsvereinbarung mit den Anstellungsbedingungen der Lernenden in unserer Branche.
Die Bestimmungen über die Abgabe von Alkohol an Jugendliche finden Sie unter der Rubrik Alkoholgesetzgebung.
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Kurzarbeit
Grundsätzliches
Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der KAE bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte.Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet.
Antrag auf Kurzarbeit
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat.Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80 Prozent des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. -
L-GAV
Umfassende Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt L-GAV
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Lohngleichheitsdialog
Das Merkblatt zum Lohngleichheitsdialog richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen bis 50 Mitarbeitende.
Grössere Unternehmen können die Lohngleichheit in ihrem Betrieb mittels eines Softwaretools überprüfen. Nähere Angaben dazu finden Sie auf der Internetseite der Plattform «Lohngleichheitsdialog».
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Mindestlöhne L-GAV
Die Übersicht über die Mindestlöhne finden Sie in den untenstehenden Dokumenten.
Die Broschüre über das neue Lohnsystem 2012 des L-GAV bietet umfassende Informationen zum neuen Mindestlohnsystem ab 2012.
Weitere Informationen zum L-GAV finden Sie unter der Rubrik L-GAV und auf der Internetseite der Kontrollestelle des L-GAV.
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Mobbing und sexuelle Belästigung
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich zum Schutz der Arbeitnehmenden vor Mobbing und sexueller Belästigung verpflichtet. Anhaltende Konfliktsituationen wie Mobbing können schwerwiegende Folgen haben. Fachleute schätzen, dass ein Mobbingfall etwa ein Jahressalär kostet.
Hier finden Sie Informationsunterlagen des Staatssekretariates für Wirtschaft seco über den Umgang mit Mobbing und sexueller Belästigung in einem Betrieb.
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Mutterschaft / Schwangerschaft
Für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen gelten spezielle Schutzvorschriften. Diese sind im Arbeitsgesetz, seinen Verordnungen und in der Mutterschutzverordnung geregelt. So darf die Arbeitnehmerin bspw. nur maximal neun Stunden pro Tag beschäftigt werden. Die Übersichtstafel informiert Sie über die Schutzmassnahmen.
Ist die Mitarbeiterin aufgrund der Schwangerschaft krank geschrieben, hat sie Anspruch auf Krankentaggelder nach Art. 23 L-GAV.
Nach der Geburt des Kindes hat die Mutter Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und die Mutterschaftsentschädigung nach Erwerbsersatzordnung EO. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnes.
- Übersicht über die Schutzmassnahmen (PDF, 167 KB)
- Arbeitszeitgestaltung Mutterschaft (PDF, 19 KB)
- Wissenswertes zur Mutterschaft (Broschüre seco) (PDF, 512 KB)
- Mutterschaftsentschädigung nach EO (PDF, 124 KB)
- Mutterschutzverordnung (PDF, 494 KB)
- Checkliste Mutterschutz (PDF, 1.9 MB)
- Protezione della maternità e misure di protezione (PDF, 184 KB)
- pianificazione del tempo di lavoro e maternità (PDF, 19 KB)
- Maternità (opuscolo seco) (PDF, 516 KB)
- Indennità in caso di maternità IPG (PDF, 123 KB)
- Ordinanza sulla protezione della maternità (PDF, 475 KB)
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Passivrauchen
Hier finden Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Passivrauchschutz.
Bitte beachten Sie, dass der Passivrauchschutz vorwiegend kantonal geregelt ist. Einen Überblick über die kantonalen Bestimmungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG.
- Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PDF, 467 KB)
- Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PDF, 468 KB)
- FAQ zum Passivrauchschutz auf Bundesebene (PDF, 32 KB)
- Übersicht kantonale Regelungen (BAG)
- protezione contro il fumo passivo (legge federale in italiano) (PDF, 459 KB)
- protezione contro il fumo passivo (ordinanza federale in italiano) (PDF, 460 KB)
- FAQ protezione contro il fumo passivo (PDF, 30 KB)
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Preisbekanntgabe
Auf den 1. April 2012 wird das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft gesetzt. Für den Hotelier entfällt die Pflicht, die Zimmerpreise im Zimmer selbst anzuschreiben, der Gast muss jedoch weiterhin umfassend über den Gesamtpreis der bezogenen Leistungen informiert werden.
Die Gesetzesänderungen ermöglichen es zudem, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen.
- Preisbekanntgabe in der Hotellerie (Merkblatt seco) (PDF, 881 KB)
- Wegleitung Preisbekanntgabeverordnung 2012 (PDF, 2.5 MB)
- Preisbekanntgabeverordnung (PDF, 109 KB)
- Änderungen Preisbekanntgabeverordnung 2012 (PDF, 105 KB)
- Indicazione dei prezzi nel settore alberghiero (PDF, 1 MB)
- Guida pratica ordinnanza sull’indicazione dei prezzi 2012 (PDF, 2.7 MB)
- Ordinanza sull'indicazione dei prezzi (PDF, 486 KB)
- Modifica OIP 2012 (PDF, 95 KB)
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Saisonbetriebe / Saisonrechner
Die Definition der Saisonbetriebe ist im L-GAV 2010 erweitert worden. Ganzjahresbetriebe mit erheblichen Umsatzschwankungen können ebenfalls von der Kontrollstelle des L-GAV als Saisonbetriebe zugelassen werden und somit von der erhöhten Wochenarbeitszeit von 43,5 Stunden profitieren.
Als Saisonbetriebe gelten (Anhang 1 Ziff. II L-GAV)
1. die Betriebe, die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen;
2. die Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von gesamthaft mindestens 3 und höchstens 9 Monaten gemäss folgender Berechnung aufweisen:
Hochsaisonzeiten sind die Monate, deren durchschnittlicher Monatsumsatz über dem durchschnittlichen Umsatz des ganzen Jahres liegen und deren durchschnittlicher Monatsumsatz während den Monaten der Hochsaison mindestens 35% höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten.Um zu testen, ob Ihr Betrieb die Anforderungen an einen Saisonbetrieb mit Umsatzschwankungen erfüllt, können Sie Ihre Zahlen im untenstehenden Excel-Saisonrechner testen.
Anträge zur Erteilung des Saisonprivilegs
Wichtig: diese Regelung gilt nur für die Umsatz-Saisonbetriebe, die ganzjährig geöffnet sind. Die traditionellen Saisonbetriebe (vgl. oben Ziffer 1) fallen automatisch unter die Kategorie Saisonbetrieb.Anträge zur Erteilung des Saisonprivilegs an Betriebe mit Umsatzschwankungen sind an die Kontrollstelle des L-GAV in Basel zu richten. Dem Gesuch sind, nach Monat aufgelistet, die Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre (1. Januar – 31. Dezember) vor der Einreichung des Antrages beizulegen.
Ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb kann jedes Jahr neu eingereicht werden. Bei Neueröffnungen entscheidet die Kontrollstelle aufgrund eingereichter Budgetzahlen.
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Schwarzarbeit
Umfassende Informationen zum Thema Schwarzarbeit finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariates für Wirtschaft seco.
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Sozialversicherungen
Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 finden Sie im unten stehenden Überblick.
Der «Ratgeber Sozialversicherung» bietet KMU neben einem umfassenden Überblick auch nützliche Hilfe im Umgang mit Sozialversicherungen
(u.a. Musterbriefe sowie Adress- und Rechtsmittelverzeichnis im Serviceteil)Das Informationsportal «compasso» beitet Informationen zum Umgang mit Mitarbeitenden, die eine veränderte Leistungsfähigkeit zeigen, bei der Einstellung von Menschen mit Handicap oder bei Fragen zu möglichen Unterstützungsangeboten, wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind.
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Unterkunft und Verpflegung / Abzüge
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, muss der Arbeitgeber die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für Unterkunft und Verpflegung abziehen.
Dem Mitarbeitenden dürfen nur die effektiv eingenommenen Mahlzeiten abgezogen werden. Während der Ferien, Krankheit, Mutterschaft etc. sind grundsätzlich auch die pauschalen Abzüge anzupassen.
Die Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, sich im Betrieb zu verpflegen.
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Urheberrecht und Gebühren
Für die Nutzung an urheberrechtlich geschützten Werken muss der Nutzer Gebühren entrichen. Vergütungen für die Nutzung der geschützten Werke dürfen nur durch die sog. Verwertungsgesellschaften eingezogen werden. Die Höhe der Gebühren wird aufgrund von gemeinsamen Tarifen (GT) berechnet, die mit den Nutzerverbänden ausgehandelt werden. Die Tarife werden periodisch überprüft und neu ausgehandelt. hotelleriesuisse lässt sich in den Verhandlungen durch den Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN professionell vertreten.
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Ventilklausel
Der Bundesrat hat im April 2013 beschlossen, die im Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel anzurufen.
Die Kontingentierung betrifft ausschliesslich die Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU-17-Staaten sowie der EU-8-Staaten. Kurzaufenthaltsbewilligungen sind nicht betroffen, weder für die EU-8 noch die EU-17-Staaten.
Die Kontingentierung gilt ab 1. Mai 2013 für Angehörige der EU-8-Staaten, für die EU-17-Staaten gilt sie ab 1. Juni 2013.
Betroffene EU-Staatsangehörige mit einjährigen oder mehrjährigen Arbeitsverträgen dürfen ihre Stelle also nur antreten, wenn sie über eine entsprechende B-Bewilligung verfügen. Die Kantone sind für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
